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EU AI Act August 2026: was für Steuerberater gilt

Der Digital Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Pflichten. Was am 2. August 2026 für Steuerkanzleien trotzdem startet. Fristen-Landkarte, Stand 28.07.2026.

Besprechungstisch aus Eiche in einer Steuerkanzlei im Sommerlicht: mehrere Unterlagen-Stapel liegen im Schatten am Tischrand, ein einzelnes Blatt und eine petrolfarbene Mappe im Lichtband am offenen Fenster, Sinnbild für die neu sortierten Fristen des EU AI Act

Der 2. August 2026 steht in vielen Kanzleikalendern als der Tag, ab dem die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung greifen. So stand es bis vor Kurzem auch im Gesetz. Seit Juli 2026 stimmt es nicht mehr.

Die kurze Antwort, Stand 28. Juli 2026: Der Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben, für die Anwendungsfälle aus Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für in Produkte eingebaute KI auf den 2. August 2028. Am 2. August 2026 wird trotzdem etwas anwendbar, nämlich die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Und die Pflicht, die eine Steuerkanzlei am unmittelbarsten trifft, läuft seit dem 2. Februar 2025.

Alle Daten in diesem Beitrag stehen auf dem Stand vom 28. Juli 2026. Die Rechtslage hat sich in den vergangenen Wochen bewegt, deutsche Behördenseiten und Berufsstandsmaterial hinken teilweise noch hinterher. Wer das im Herbst liest, gleicht die Daten besser noch einmal mit der AI-Act-Seite der Europäischen Kommission ab.

Was der Digital Omnibus verschoben hat

Der Digital Omnibus on AI ist kein Entwurf mehr. Die Europäische Kommission führt ihn auf ihrer AI-Act-Seite mit Seiten-Stand 27.07.2026 als Verordnung, die im Juli 2026 in Kraft getreten ist, und verweist dabei auf die Amtsblatt-Fundstelle der Verordnung (EU) 2026/1744. Ein taggenaues Datum nennt die Kommission dort nicht, deshalb steht hier „im Juli 2026".

Inhaltlich steht auf derselben Seite, worauf es für die Planung ankommt. Die Regeln für Systeme in bestimmten Hochrisiko-Bereichen, also die Anwendungsfälle aus Anhang III, gelten ab dem 2. Dezember 2027. Für KI, die in Produkte eingebaut ist, verschiebt sich die Anwendung auf den 2. August 2028. Im ursprünglichen Text der Verordnung (EU) 2024/1689 standen dafür der 2. August 2026 und der 2. August 2027.

Der Weg dorthin ist dokumentiert. Trilog-Einigung am 7. Mai 2026, Billigung in den Ausschüssen IMCO und LIBE am 2. Juni, Zustimmung des Plenums am 16. Juni 2026 mit 423 Ja-Stimmen, 57 Nein-Stimmen und 174 Enthaltungen. Nachzulesen im Legislative Train Schedule des Europäischen Parlaments.

Die Fristen der KI-Verordnung im Überblick

Diese Landkarte gilt zum Stand 28. Juli 2026 und bildet die Fassung nach dem Digital Omnibus ab.

DatumWas ab dann giltWen es trifft
2. Februar 2025 Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) und die KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) Anbieter und Betreiber, also auch die Steuerkanzlei
2. August 2025 Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Governance-Struktur und das Sanktionskapitel (Kapitel XII) Modellanbieter und Behörden; seitdem ist auch der Sanktionsteil der Verordnung anwendbar
2. August 2026 Allgemeine Geltung der Verordnung, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50 Anbieter und Betreiber, je nach Absatz
2. Dezember 2027 Hochrisiko-Pflichten für die Anwendungsfälle aus Anhang III (durch den Omnibus verschoben) Anbieter und Betreiber solcher Systeme
2. August 2028 Hochrisiko-Regeln für KI, die in Produkte eingebaut ist (durch den Omnibus verschoben) Hersteller und Anbieter dieser Produkte

Was in dieser Tabelle bewusst fehlt, ist eine Zeile „Steuerberatung". Eine autoritative Einordnung, die den KI-Einsatz in der Steuerberatung pauschal einer Risikoklasse zuordnet, haben wir bei der Recherche zu diesem Beitrag nicht gefunden. Anhang III listet Bereiche wie Beschäftigung, Bildung, kritische Infrastruktur und Strafverfolgung; ob ein konkretes Werkzeug in eurem Haus darunter fällt, bleibt eine Einzelfallprüfung. Wer euch pauschale Entwarnung oder pauschales Hochrisiko verkauft, verkauft eine Meinung als Auskunft.

Was am 2. August 2026 wirklich startet

Art. 50 der KI-Verordnung steht in Kapitel IV. Art. 113, der die Anwendungstermine regelt, nimmt Kapitel IV von der allgemeinen Geltung ab dem 2. August 2026 nicht aus. Damit werden die Transparenzpflichten an diesem Tag anwendbar, und daran hat der Omnibus im Kern nichts geändert.

An dieser Stelle lohnt die absatzgenaue Lektüre, weil Art. 50 zwei verschiedene Rollen adressiert. Absatz 1 und Absatz 2 richten sich an Anbieter, also an den, der ein KI-System baut und auf den Markt bringt. Absatz 3 und Absatz 4 richten sich an Betreiber, in der englischen Fassung „deployer". Eure Kanzlei ist im Regelfall Betreiber. Ihr setzt ein System ein, das jemand anders entwickelt hat.

Absatz 3 betrifft Betreiber von Emotionserkennungssystemen und von Systemen zur biometrischen Kategorisierung: Die betroffenen Personen sind über den Einsatz zu informieren. In einer Steuerkanzlei kommt das selten vor. Absatz 4 ist der praxisnahe Teil. Er verlangt Offenlegung von Betreibern, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, und von Betreibern, die KI-generierten Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Im selben Absatz steht der Teil, der die Frage für den Regelfall auflöst und in den meisten Zusammenfassungen fehlt. Für den Textfall entfällt die Offenlegung sinngemäß dann, wenn der KI-generierte Inhalt eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Ein Rundschreiben, das ein Berufsträger vor dem Versand gelesen und freigegeben hat, ist damit regelmäßig kein Kennzeichnungsfall. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Auf Deepfakes ist diese Ausnahme nicht gemünzt, sie hängt am Textteil der Norm. Und sie setzt eine inhaltliche Prüfung durch eine benannte Person voraus, kein Überfliegen durch „das Team".

Was heißt das im Kanzleialltag? Der Mandantenrundbrief zur Grundsteuer, der Fachbeitrag auf eurer Website, der LinkedIn-Post zum neuen Jahressteuergesetz. Zwei Fragen führen zur Antwort, und die zweite ist die einfachere. Erstens: Fällt der Text überhaupt unter „Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse"? Ein Rundbrief an einen geschlossenen Mandantenkreis liegt davon erkennbar weiter weg als der Fachbeitrag, der offen auf eurer Website steht. Zweitens: Hat vor der Veröffentlichung ein Mensch gelesen und verantwortet? Wo die zweite Antwort ja lautet und man sie belegen kann, kommt es auf die erste gar nicht mehr an.

Genau deshalb bleibt die praktische Vorarbeit dieselbe. Wenn ihr wisst, welche eurer Veröffentlichungen KI-gestützt entstanden sind und wer sie freigegeben hat, ist die Frage in zwei Minuten erledigt. Wenn nicht, wird sie zum Rechercheprojekt durch zwei Jahre Redaktionsablage.

Der Chatbot auf der Kanzleiwebsite ist ein eigener Fall. Die Pflicht, ein System so zu gestalten, dass der Mensch am anderen Ende merkt, dass er mit einer KI spricht, trifft nach Absatz 1 den Anbieter des Systems. Ihr baut den Bot nicht, ihr stellt ihn hin. Euer Kanzleiname steht trotzdem darüber, und die Prüfung, ob der Anbieter das erfüllt, macht niemand außer euch.

Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Absatz 2, also die technische Markierung von KI-erzeugten Bild-, Audio-, Video- und Textinhalten, ist ebenfalls Anbietersache. Für Altsysteme gibt es dabei Luft: Der Legislative Train Schedule des Parlaments nennt nach derzeitigem Stand eine Übergangsregel bis zum 2. Dezember 2026 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Die Pflicht, die seit anderthalb Jahren läuft: KI-Kompetenz nach Art. 4

Art. 4 steht in Kapitel I, und Kapitel I gilt seit dem 2. Februar 2025. Die Kommission führt die Pflicht zur KI-Kompetenz auf ihrer Seite mit Stand 27.07.2026 weiterhin unter diesem Datum. Der Omnibus hat daran nichts geändert.

Sinngemäß verlangt die Norm, dass Anbieter und Betreiber dafür sorgen, dass ihr eigenes Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Was „ausreichend" bedeutet, hängt an Vorkenntnissen, Ausbildung und dem konkreten Einsatzkontext. Eine bestimmte Zertifizierung nennt Art. 4 dabei nicht.

Neu ist an dieser Pflicht seit anderthalb Jahren nichts. Neu ist die Struktur dahinter, die sie durchsetzen soll. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Norm, die man kennt, und einer, an der man gemessen wird. Wenn in eurer Kanzlei heute etwas ansteht, dann hier: eine Bestandsaufnahme, wer im Haus mit welchen Werkzeugen arbeitet, und eine Regelung, die diese Nutzung rahmt. Die Details zur Norm stehen in unserem Beitrag zur KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4, das Dokument dazu in der Vorlage für eine KI-Richtlinie.

Wer setzt das in Deutschland durch?

Die Bundesnetzagentur. Sie beschreibt auf ihrer Seite zur KI-Marktüberwachung, dass sie bereits zuständige Marktüberwachungsbehörde für die in Anhang I Nr. 6 der KI-Verordnung genannte Richtlinie 2014/53/EU ist und künftig die zentrale Marktüberwachung für jene Anhang-III-Bereiche übernimmt, in denen es bislang keine Aufsichtsstruktur gab.

Die gesetzliche Grundlage dafür heißt KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz. Der Deutsche Bundestag hat den Regierungsentwurf am 11. Juni 2026 beschlossen, mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen AfD, Grüne und Linke. Ob das Gesetz Ende Juli 2026 bereits verkündet und in Kraft war, konnten wir an einer amtlichen Fundstelle nicht bestätigen. Wir behaupten es deshalb nicht.

Wie frisch die Lage ist, zeigt eine Kleinigkeit: Am 28. Juli 2026 stand auf der Marktüberwachungsseite der Bundesnetzagentur noch die alte Fristenlage, also der 2. August 2026 für Anhang III und der 2. August 2027 für Anhang I. Häme ist daran nichts. Es zeigt vor allem, warum ein Datum aus einer Fortbildung vom Frühjahr heute nichts mehr wert sein muss.

Was kann ein Verstoß kosten?

Zahlen gehören hier nur mit der Norm daneben hin, sonst sind sie Angstmache. Art. 99 der KI-Verordnung staffelt drei Stufen. Verstöße gegen die verbotenen Praktiken des Art. 5 stehen mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes ganz oben, das regelt Absatz 3. Die Transparenzpflichten des Art. 50 sind ausdrücklich in Absatz 4 aufgeführt, dort liegt die Obergrenze bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Beträge.

Das sind Obergrenzen für den Extremfall, keine Regelbußgelder, und Art. 99 Abs. 1 überlässt die konkrete Ausgestaltung ohnehin den Mitgliedstaaten. Eine Kanzlei mit 30 Mitarbeitenden und einem unklar gekennzeichneten Chatbot ist nicht der Adressat von 15 Millionen Euro. Wer euch mit dieser Zahl Software verkauft, sollte die Norm daneben legen. Erwähnenswert ist eher der Zeitpunkt: Das Sanktionskapitel der Verordnung ist seit dem 2. August 2025 anwendbar. Geahndet werden kann allerdings nur ein Verstoß gegen eine Pflicht, die selbst schon gilt.

Was Betreiberpflichten für die Arbeitsweise bedeuten

Alle Betreiberpflichten der KI-Verordnung laufen auf denselben Punkt zu. Jemand muss wissen, was das System getan hat, und jemand muss dafür geradestehen. Für Berufsgeheimnisträger ist das auch ohne Verordnung die Arbeitsweise, die trägt.

In unseren Erstgesprächen fällt dazu regelmäßig ein Satz: Vollautonome Agenten sind für Berufsgeheimnisträger heute noch Spielerei. Was trägt, ist der nachvollziehbare Mittelweg mit Kontrolle vor dem Versand. In ASCADI heißt das ganz praktisch, dass die KI den Zwischenschritt übernimmt, den Abgleich eines Steuerbescheids über den Steuerbescheidprüfer, die Recherche über den Steuergeneralist Pro, den Entwurf für die Mandantenmail, und dass der letzte Blick vor dem Versand beim Menschen bleibt. Wer welchen Assistenten nutzen darf, regelt ein Rollen- und Rechtekonzept.

Für Art. 50 zählt von dieser Arbeitsweise nur der Textteil. Ein Steuerbescheidprüfer produziert nichts, was veröffentlicht wird; er steht hier für die Arbeitsweise, die dahinter liegt. Der Berührungspunkt zur Norm ist der Entwurf, der nach draußen geht: das Rundschreiben, der Fachbeitrag, die Mandantenmail. Dass an dieser Stelle ein Mensch liest und freigibt, ist genau der Vorgang, an den die Ausnahme in Absatz 4 anknüpft. Ein Produktargument ist das nicht, denn die Ausnahme hängt an eurer Organisation und an keinem Werkzeug. Sie setzt aber voraus, dass die Freigabe ein fester Schritt ist und dass ihr sie später zeigen könnt.

Damit ist keine Behauptung verbunden, generische Werkzeuge wären unzulässig. Ein Assistent von der Stange ist einsetzbar, solange ihr wisst, wer ihn betreibt, was er mit euren Daten macht und wer den Output freigibt. Der Unterschied zeigt sich an anderer Stelle, in der Steuerfachtiefe der Antwort und darin, ob ihr die Fundstelle aufmachen könnt, bevor ihr sie dem Mandanten sagt.

Für die berufsständische Einordnung hat die Bundessteuerberaterkammer einen FAQ-Katalog zu KI im steuerberatenden Berufsstand veröffentlicht, Stand 27. Januar 2026. Ein Hinweis dazu, der jetzt zählt: Dieser Stand liegt vor der finalen Fassung des Digital Omnibus. Wer dort Fristen nachschlägt, gleicht sie besser gegen die aktuelle Kommissionsseite ab. Was der Katalog für den Kanzleialltag bedeutet, haben wir in einem eigenen Beitrag sortiert; die größeren Linien stehen im Zukunftskompass KI in der Steuerberatung.

Was am Montag danach zu tun ist

Der 2. August 2026 fällt auf einen Sonntag, und am Montag danach ändert sich in den meisten Steuerkanzleien wenig. Das ist die ehrliche Nachricht dieses Textes. Drei Dinge gehören trotzdem gemacht, und für keines davon braucht ihr ein Projekt.

  • Wer arbeitet bei uns womit? Ohne diese Antwort lässt sich zur KI-Kompetenz nach Art. 4, der seit dem 2. Februar 2025 gilt, im eigenen Haus nichts einschätzen. Die Frage schließt die privaten Accounts ein, mit denen am Mandat gearbeitet wird, denn die stehen in keiner Lizenzliste.
  • Welche unserer Veröffentlichungen sind KI-gestützt entstanden, und wer hat sie freigegeben? Hier setzt Art. 50 Abs. 4 ab dem 2. August 2026 an, und die zweite Hälfte der Frage ist die, die euch entlastet: Wo ein Mensch geprüft und die redaktionelle Verantwortung getragen hat, greift die Offenlegung sinngemäß nicht. Zeigen können muss man es trotzdem. Zwei Spalten in der Redaktionsablage reichen, ab jetzt geführt. Rückwirkend wird daraus das Rechercheprojekt von weiter oben.
  • Was sagt unser Anbieter zu Art. 50 Abs. 1 und 2? Das sind Anbieterpflichten, über dem Chatbot auf eurer Startseite steht trotzdem euer Kanzleiname. Frage stellen, Antwort schriftlich zu den Anbieterunterlagen legen.

Das eigentliche Datum in dieser Geschichte ist der 2. Februar 2025, und es liegt anderthalb Jahre zurück. Wer die Lage lieber einmal für die eigene Kanzlei einordnen lassen will, statt sie sich aus Behördenseiten zusammenzusuchen, kann uns dafür anrufen. Die drei Fragen von eben sind am Ende Ablagearbeit, keine Rechtsarbeit: wer im Haus womit arbeitet, und wer welchen Text nach draußen gegeben hat. Eine Kanzlei weiß das entweder, oder sie sucht es im Herbst zusammen.

Häufige Fragen zum EU AI Act ab August 2026

Gelten ab dem 2. August 2026 die Hochrisiko-Pflichten des EU AI Act für Steuerkanzleien?
An diesem Tag greifen sie nach dem Digital Omnibus nicht. Die Europäische Kommission führt für Systeme in bestimmten Hochrisiko-Bereichen (Anhang III) den 2. Dezember 2027 und für in Produkte eingebaute KI den 2. August 2028. Im ursprünglichen Text der Verordnung (EU) 2024/1689 standen dafür der 2. August 2026 und der 2. August 2027. Ob ein konkretes Werkzeug in einer Kanzlei überhaupt unter Anhang III fällt, ist davon unabhängig eine Einzelfallprüfung. Stand: 28.07.2026.
Was ändert sich am 2. August 2026 für meine Kanzlei konkret?
Anwendbar werden die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung. Art. 50 steht in Kapitel IV, und Art. 113 nimmt Kapitel IV von der allgemeinen Geltung ab dem 2. August 2026 nicht aus. Für die Kanzlei als Betreiber sind Absatz 3 (Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung) und Absatz 4 (Deepfakes sowie veröffentlichter KI-generierter Text zur Information der Öffentlichkeit) einschlägig. Absatz 1 und Absatz 2 richten sich an die Anbieter der Systeme. Für den Textfall des Absatzes 4 sieht die Norm zudem eine Ausnahme bei menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung vor. Stand: 28.07.2026.
Ist eine Steuerkanzlei Anbieter oder Betreiber im Sinne der KI-Verordnung?
Im Regelfall Betreiber, in der englischen Fassung „deployer". Die Kanzlei setzt ein KI-System ein, das ein anderes Unternehmen entwickelt und in Verkehr gebracht hat. Anders liegt es, wenn eine Kanzlei ein eigenes System unter eigenem Namen am Markt anbietet. Diese Rollenzuordnung bestimmt, welche Absätze des Art. 50 überhaupt greifen: Anbieterpflichten stehen in Absatz 1 und 2, Betreiberpflichten in Absatz 3 und 4.
Müssen wir KI-generierte Mandantenrundschreiben ab August 2026 kennzeichnen?
In aller Regel nicht, wenn vor der Veröffentlichung ein Mensch den Text geprüft und verantwortet hat. Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung verlangt zwar eine Offenlegung von Betreibern, die KI-generierten Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für diesen Textfall nimmt die Norm sinngemäß den Fall aus, dass der Inhalt eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Ein vom Berufsträger gelesenes und freigegebenes Rundschreiben ist damit regelmäßig kein Kennzeichnungsfall. Zwei Einschränkungen: Auf Deepfakes ist diese Ausnahme nicht gemünzt, und sie setzt eine inhaltliche Prüfung durch eine benannte Person voraus, die sich später belegen lässt. Die praktische Vorarbeit bleibt deshalb dieselbe: intern festhalten, welche Veröffentlichungen KI-gestützt entstanden sind und wer sie freigegeben hat. Stand: 28.07.2026.
Gilt die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 noch, oder hat der Omnibus sie verschoben?
Sie gilt unverändert seit dem 2. Februar 2025. Art. 4 steht in Kapitel I der KI-Verordnung, und die Kommission führt die Pflicht auf ihrer AI-Act-Seite mit Stand 27.07.2026 weiterhin unter diesem Datum. Sinngemäß verlangt sie von Anbietern und Betreibern, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim eigenen Personal und bei Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit den Systemen umgehen. Eine bestimmte Zertifizierung nennt Art. 4 dabei nicht.
Wer überwacht die KI-Verordnung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Sie ist bereits zuständige Marktüberwachungsbehörde für die in Anhang I Nr. 6 der KI-Verordnung genannte Richtlinie 2014/53/EU und übernimmt künftig die zentrale Marktüberwachung für jene Anhang-III-Bereiche, in denen es bislang keine Aufsichtsstruktur gab. Die gesetzliche Grundlage, das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, hat der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossen. Ob das Gesetz Ende Juli 2026 bereits verkündet und in Kraft war, ließ sich an einer amtlichen Fundstelle nicht bestätigen.
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