Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 2.0 · Stand: 01.10.2026
Gilt für Verträge, die ab dem 01.10.2026 geschlossen werden, sowie für Bestandsverträge nach Annahme gemäß Teil A Ziffer 11.4.
TEIL A – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Begriffe
1.1 „Anbieter" ist die Visionary Data GmbH, Mozartstr. 2, 85659 Forstern.
1.2 „Kunde" ist, wer als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Leistungen des Anbieters bezieht. Mit Verbrauchern schließt der Anbieter keine Verträge.
1.3 „Leistungen" sind sämtliche Beratungs-, Projekt-, Software-, Software-as-a-Service- und sonstigen Services, die der Anbieter dem Kunden auf Grundlage eines Vertrags erbringt.
1.4 „Vertrag" bezeichnet die Gesamtheit der Dokumente nach Ziffer 2.1.
1.5 „Arbeitsergebnisse" sind alle Werke, Ergebnisse und Inhalte (einschließlich Quell- und Objektcode, Analysen, Dokumentationen, Berichte, Präsentationen), die der Anbieter im Rahmen der Leistungen individuell für den Kunden erstellt.
1.6 „Change Request" ist das Verfahren zur Änderung von Leistungsumfang, Zeitplan oder Vergütung nach Ziffer 4.5.
1.7 „Leistungsbeschreibung" ist die produktspezifische, mit einer Versionsnummer versehene Beschreibung einer Leistung des Anbieters, z. B. die „Leistungsbeschreibung Ascadi".
1.8 „Preisliste" ist die mit einer Versionsnummer versehene Preisliste des Anbieters.
1.9 „Rechtsseite" ist die Internetseite https://visionarydata.de/rechtliches/agb. Dort hält der Anbieter die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB mit Versionsnummer und Gültigkeitsdatum bereit, außerdem alle früheren Fassungen. Leistungsbeschreibungen und Preislisten stellt der Anbieter in der jeweiligen Plattform bereit, ebenfalls mit Versionsnummer, Gültigkeitsdatum und allen früheren Fassungen; auf Anforderung übermittelt er sie in Textform.
1.10 „Textform" ist die Textform nach § 126b BGB, z. B. E-Mail.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsstruktur
2.1 Der Vertrag besteht aus den folgenden Dokumenten. Bei Widersprüchen gelten sie in dieser absteigenden Rangfolge:
a) individuelle Vereinbarungen, das vom Kunden angenommene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung sowie Bestellungen über eine Plattform des Anbieters samt Bestellbestätigung (Ziffer 3.2);
b) die Leistungsbeschreibung;
c) die Preisliste;
d) die jeweiligen Ergänzungsbedingungen (Teil B „Software-as-a-Service", Teil C „Consulting");
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A);
f) sonstige Anlagen.
2.2 Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und, für Berufsgeheimnisträger, die Zusatzvereinbarung nach § 203 StGB. Für Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten gehen AVV und Zusatzvereinbarung allen anderen Dokumenten vor.
2.3 Maßgeblich sind die Fassungen der AGB, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste, die im Angebot oder in der Bestellbestätigung mit Versionsnummer genannt sind. Fehlt eine solche Angabe, gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss auf der Rechtsseite bzw. in der Plattform als gültig ausgewiesen war. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur nach Maßgabe von Ziffer 6.4 (Preise), Ziffer 11.3 und 11.4 (Vertragsbedingungen), Teil B Ziffer 2.3 und 3.2 (Funktionen, KI-Modelle) und Teil B Ziffer 5 (Nutzungsbudget) oder mit Zustimmung des Kunden.
2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.5 Für die Einbeziehung dieser AGB, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste genügt ein Hinweis mit einem Link auf die Rechtsseite bzw. auf die Dokumente in der Plattform im Angebot oder im Bestellvorgang. Der Hinweis erfolgt spätestens, bevor der Kunde seine bindende Vertragserklärung abgibt. Dort kann der Kunde die Dokumente abrufen, speichern und ausdrucken. Ein erstmaliger Hinweis nach Vertragsschluss, etwa in einer Auftragsbestätigung, ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nur mit Zustimmung des Kunden.
2.6 Hilfeartikel (Help Center), Produktdokumentation, Präsentationen, Webseiten und sonstige Werbeaussagen erläutern die Leistungen. Sie sind weder Beschaffenheitsvereinbarung noch Garantie, es sei denn, ein Dokument nach Ziffer 2.1 erklärt sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil.
2.7 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.
3. Zustandekommen des Vertrags
3.1 Ein Vertrag kommt in der Regel durch eine Bestellung in einer Plattform des Anbieters zustande, die ein Org-Admin des Kunden aufgibt (Ziffer 3.2). Daneben kommt ein Vertrag zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Anbieters innerhalb der darin genannten Bindefrist annimmt (Unterschrift, elektronische Signatur oder Textform) oder eine individuelle Beauftragung unterzeichnet. Ein Angebot oder eine gesonderte Bestellung kann eine Plattformbestellung ergänzen. Nutzt der Kunde entgeltliche Leistungen, bevor ein Vertrag auf einem dieser Wege geschlossen ist, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn dieser Nutzung zu den Bedingungen nach Ziffer 2 zustande. Eine unentgeltliche Testphase (Teil B Ziffer 6.1a) ist keine entgeltliche Nutzung.
3.2 Bietet eine Plattform des Anbieters Bestellfunktionen an, z. B. für Lizenzen, Leistungsstufen, Zusatzbudget oder Zusatzmodule, gilt Folgendes: Eine Bestellung über diese Funktion ist ein verbindliches Angebot des Kunden. Der Vertrag oder die Vertragserweiterung kommt mit der Bestellbestätigung des Anbieters in Textform oder mit der Freischaltung zustande, je nachdem, was früher eintritt. Einzelheiten regelt Teil B Ziffer 6.
3.3 Verlangt dieser Vertrag Schriftform, genügt Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
4. Leistungserbringung, KI-Funktionen und Change Request
4.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den Dokumenten nach Ziffer 2.1.
4.2 Der Anbieter erbringt die Leistungen mit fachgerecht qualifiziertem Personal und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Technische Normen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
4.3 Der Anbieter darf Unterauftragnehmer einsetzen. Er stellt sicher, dass sie die vertraglichen Pflichten einhalten, insbesondere zu Vertraulichkeit und Datenschutz. Dem Einsatz verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stimmt der Kunde bereits jetzt zu. Für Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Datenschutzrechts gilt vorrangig der AVV.
4.4 Leistungs- und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4.5 Change Request: Will eine Partei den Leistungsumfang ändern, stellt sie der anderen Partei einen Änderungsantrag in Textform. Der Anbieter prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung und unterbreitet dem Kunden ein Änderungsangebot. Der Kunde kann es innerhalb von 14 Tagen annehmen oder ablehnen. Bis zur Annahme gilt der ursprüngliche Leistungsumfang.
4.6 KI-Funktionen: Stellt der Anbieter KI-gestützte Funktionen bereit, z. B. Chat, Assistenten, Agenten oder Textgenerierung, gilt Folgendes:
a) Die Inhalte (Output) werden maschinell erzeugt. Sie können unvollständig, fehlerhaft, veraltet oder irreführend sein.
b) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Funktionen nach der Leistungsbeschreibung, nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung des Outputs für einen bestimmten Zweck.
c) Der Kunde prüft Output vor jeder Verwendung eigenverantwortlich. Output ersetzt insbesondere keine fachliche Prüfung durch Berufsträger, etwa in der Steuer- oder Rechtsberatung oder der Wirtschaftsprüfung.
d) Setzt der Kunde Output ohne menschliche Prüfung in automatisierten Abläufen ein, trägt er dafür die Verantwortung.
e) Die Haftung des Anbieters nach Ziffer 9 bleibt unberührt.
4.7 Der Kunde darf einmal pro Vertragsjahr Nachweise des Anbieters zur Einhaltung der vertraglichen Anforderungen einsehen, insbesondere Zertifikate, Penetrationstest-Berichte und Dokumentation nach der KI-Verordnung. Er kann sie auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Er muss das mindestens 30 Kalendertage vorher ankündigen, die Einsicht findet während der üblichen Geschäftszeiten statt. Ergibt die Prüfung wesentliche Verstöße, trägt der Anbieter die angemessenen Prüfungskosten, sonst der Kunde. Für Prüfungen nach Datenschutzrecht gilt vorrangig der AVV.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
5.2 Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Daten keine Rechte Dritter verletzen und frei von Schadsoftware sind.
5.3 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung und kann der Anbieter deshalb seine Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur verspätet erbringen, verlängern sich die vereinbarten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6. Vergütung, Zahlung, Preisänderungen
6.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Bestellung. Soweit dort nichts geregelt ist, gilt die nach Ziffer 2.3 maßgebliche Preisliste.
6.2 Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten und Spesen werden, soweit angefallen, nach Aufwand gemäß Angebot abgerechnet.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit die Rechnung keine längere Frist nennt.
6.4 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen. Für Verträge nach Teil B und für sonstige Dauerschuldverhältnisse gilt, soweit die Ergänzungsbedingungen nichts anderes regeln:
a) Verlängert sich ein Vertrag mit fester Laufzeit automatisch, kann der Anbieter die Preise für den Verlängerungszeitraum neu festlegen. Eine Bindung an die Preisliste oder an bisher gewährte Rabatte besteht dabei nicht.
b) Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit kann der Anbieter die Preise mit Wirkung für die Zukunft neu festlegen, frühestens zum Ende des Abrechnungszeitraums, der auf den Zugang der Mitteilung folgt.
c) Der Anbieter teilt Preisänderungen dem Kunden mindestens fünfundvierzig (45) Kalendertage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung nennt den neuen Preis und den Zeitpunkt, ab dem er gilt, und weist auf das Kündigungsrecht nach lit. d hin. Geht die Mitteilung später zu, wird die Änderung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam.
d) Der Kunde kann den Vertrag oder die betroffenen Leistungen abweichend von der vereinbarten Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Die Kündigung muss dem Anbieter spätestens dreißig (30) Kalendertage vor diesem Zeitpunkt zugehen.
e) Andere Preisanpassungen erfolgen nur mit Zustimmung des Kunden oder nach den Ergänzungsbedingungen.
6.5 Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Anbieter ihn in Textform mahnen und dabei eine Frist von mindestens sieben (7) Kalendertagen setzen. Zahlt der Kunde bis zum Fristablauf nicht, kann der Anbieter den Zugang zu den Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sperren, wenn er die Sperre in der Mahnung angekündigt hat. Die Sperre setzt einen nicht nur unerheblichen Rückstand voraus und ist auf das nach Umfang und Folgen erforderliche Maß zu beschränken. Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Minderungen (Teil B Ziffer 12.3) und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden begründen keinen Verzug. Der Zugriff auf die Kundendaten, ihr Export und die Unterstützung bei einem Anbieterwechsel (Teil B Ziffer 8) bleiben gewährleistet. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt bestehen, weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Anbieters in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere wegen Mängeln der Leistung. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
6.7 Der Anbieter übermittelt Rechnungen elektronisch an die vom Kunden hinterlegte Rechnungsadresse, und zwar als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG oder, soweit gesetzlich zulässig, als PDF. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung zu und hält seine Rechnungsadresse aktuell.
6.8 Der Anbieter kann Zahlungen über einen Zahlungsdienstleister abwickeln. Die verfügbaren Zahlungswege ergeben sich aus Angebot, Bestellung oder Rechnung.
6.9 Einwendungen gegen eine Rechnung, insbesondere gegen den abgerechneten Verbrauch, erhebt der Kunde innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang in Textform. Erhebt er sie nicht, gilt die Rechnung als genehmigt. Der Anbieter weist in jeder Rechnung auf die Frist und diese Folge hin. Weist der Kunde später nach, dass die Rechnung falsch ist, kann er weiterhin eine Berichtigung verlangen.
7. Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte
7.1 Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Er darf sie für eigene interne Geschäftszwecke in dem im Vertrag vereinbarten Umfang nutzen.
7.2 Soweit Software oder sonstige geschützte Inhalte Dritter betroffen sind, gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen.
7.3 Weitergehende Nutzungen, z. B. Vermietung, Vertrieb oder öffentliche Zugänglichmachung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
7.4 Der Anbieter darf angemessene technische Maßnahmen einsetzen, um eine nicht vertragsgemäße Nutzung zu verhindern.
7.5 Der Kunde sichert seine lokal vorgehaltenen Rohdaten in eigener Verantwortung regelmäßig und nach dem Stand der Technik. Plattformen des Anbieters sind kein Archiv. Inhalte und Ergebnisse, die der Kunde dauerhaft benötigt, lädt er selbst herunter und sichert sie.
7.6 Zugangsdaten zu Software und Plattformen des Anbieters darf nur die berechtigte Person verwenden, für die sie ausgegeben wurden. Die Weitergabe an andere Personen ist untersagt, auch innerhalb der Organisation des Kunden (Account-Sharing). Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch darf der Anbieter den betroffenen Zugang vorläufig sperren. Er informiert den Kunden unverzüglich. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.7 Verstößt der Kunde erheblich gegen vertragliche Vorgaben zum Schutz vor unberechtigter Nutzung und behebt er den Verstoß trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, kann der Anbieter das eingeräumte Nutzungsrecht fristlos widerrufen. Der Kunde bestätigt die Einstellung der Nutzung auf Aufforderung unverzüglich in Textform.
7.8 Vorbestehende Tools, Frameworks und Bibliotheken in den Arbeitsergebnissen verbleiben beim Anbieter bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde erhält daran ein nicht exklusives, einfaches Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke. Für Open-Source-Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Anbieter informiert auf Wunsch über eingesetzte Lizenzen.
8. Vertraulichkeit, Referenznennung und Datenschutz
8.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangen („vertrauliche Informationen"), streng vertraulich. Sie schützen sie vor unbefugtem Zugriff und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Das gilt auch für Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen bis zu ihrer Offenlegung. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer entsprechend.
8.2 Ziffer 8.1 gilt nicht für Informationen,
(i) die bei Offenlegung bereits öffentlich zugänglich waren oder ohne Vertragsverstoß öffentlich zugänglich werden,
(ii) die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
(iii) die ihr rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offenbart werden, oder
(iv) die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
8.3 Wer sich auf eine Ausnahme nach Ziffer 8.2 beruft, trägt dafür die Beweislast.
8.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten fünf (5) Jahre über das Vertragsende hinaus, für Kundendaten nach Teil B Ziffer 1.4 h zeitlich unbegrenzt. Jede Partei stellt nach Treu und Glauben sicher, dass sie auch nach dem Ausscheiden ihrer Mitarbeiter eingehalten werden.
8.5 Referenznennung: Der Anbieter darf den Kunden mit Namen, Logo und allgemeiner Leistungsbeschreibung als Referenz nennen, in Präsentationen, Angeboten und auf seiner Website. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen.
8.6 Datenschutz: Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein, insbesondere die DSGVO, und verpflichten ihr Personal entsprechend. Soweit der Kunde personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, gewährleistet er deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß des Kunden resultieren. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, gilt Ziffer 2.2. Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
8.7 Berufsgeheimnis: Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, wirkt der Anbieter an dessen beruflicher Tätigkeit mit (§ 203 Abs. 3 StGB) und steht ihm insoweit das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO zu. Verlangen Behörden oder Gerichte die Herausgabe oder Beschlagnahme von Kundendaten, beruft sich der Anbieter auf dieses Recht und auf das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). Er informiert den Kunden unverzüglich, soweit das rechtlich zulässig ist, und gibt Kundendaten nur auf eine vollziehbare Anordnung heraus. Auf Wunsch und Kosten des Kunden legt er Rechtsmittel ein.
9. Haftung
9.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) im Umfang einer übernommenen Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
e) soweit eine Haftung sonst gesetzlich zwingend ist.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie beträgt je Schadensfall höchstens den höheren der beiden folgenden Beträge:
(a) die Vergütung, die der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor dem Schadensereignis gezahlt hat,
(b) EUR 1.000.000 (eine Million Euro).
Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen gilt derselbe Höchstbetrag.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
9.4 Für den Verlust von Daten, die der Kunde nach Ziffer 7.5 selbst zu sichern hat, haftet der Anbieter in den Fällen der Ziffer 9.2 nur in Höhe des Aufwands, der für eine Wiederherstellung aus ordnungsgemäß angefertigten Sicherungen des Kunden erforderlich gewesen wäre.
9.5 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.1.
9.6 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 9 gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
9.7 Dienste, die der Kunde aufgrund eigener Verträge mit Dritten nutzt, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters. Beispiele sind der DATEV-Zugang über einen Drittanbieter, eigene Konten des Kunden bei angebundenen Diensten wie Microsoft 365 oder eigene API-Schlüssel. Für sie gelten die Bedingungen des jeweiligen Dritten. Die Haftung des Anbieters für seine eigenen Pflichten, etwa für die Funktion einer von ihm bereitgestellten Schnittstelle, bleibt unberührt.
9.8 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die beruhen auf
(a) seiner Verwendung des Outputs oder
(b) von ihm bereitgestellten Daten oder Eingaben.
Das gilt nicht, soweit der Anbieter die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
9.9 Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt
10.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht, z. B. Streik, Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg oder staatliche Anordnungen.
10.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Beginn und Ende des Ereignisses. Dauert die Leistungsstörung länger als drei (3) Monate, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
11. Laufzeit, Kündigung, Änderung der Vertragsbedingungen
11.1 Regeln das Angebot und die Ergänzungsbedingungen nichts anderes, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann ihn dann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Für Software-as-a-Service gilt Teil B Ziffer 14.
11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(a) wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung in Textform nachhaltig verletzt, oder
(b) wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für zwei (2) Monate erreicht.
11.3 Änderung dieser AGB und der Ergänzungsbedingungen:
a) Anlass. Der Anbieter darf diese AGB und die Ergänzungsbedingungen ändern, soweit das sachlich gerechtfertigt ist, um auf veränderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen zu reagieren, einschließlich geänderter Bedingungen der Modellanbieter, oder auf technische Änderungen der Leistungen. Er nimmt dabei auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht.
b) Ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten, insbesondere die Vergütung. Hierfür gelten ausschließlich Ziffer 6.4 und Teil B Ziffer 2.3, 3 und 5 oder die ausdrückliche Zustimmung des Kunden.
c) Mitteilung. Der Anbieter teilt die Änderung dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung weist auf die Widerspruchsfrist und die Folge eines unterlassenen Widerspruchs hin.
d) Widerspruch. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt die Änderung als genehmigt. Widerspricht er fristgerecht, kann der Anbieter den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen kündigen.
11.4 Ausdrückliche Annahme in der Plattform: Der Anbieter kann neue Fassungen dieser AGB, der Leistungsbeschreibung oder der Preisliste auch in einer Plattform zur ausdrücklichen Annahme vorlegen, z. B. bei der Anmeldung. Dabei gilt:
a) Der Annahmetext nennt die wesentlichen Änderungen und den Zeitpunkt, ab dem die neue Fassung gilt.
b) Ein Org-Admin des Kunden (Teil B Ziffer 1.4) nimmt im Namen des Kunden an und bestätigt dabei, dazu berechtigt zu sein. Mit der Annahme gilt die neue Fassung für den Vertrag ab dem angegebenen Zeitpunkt.
c) Der Anbieter protokolliert die Annahme mit Fassung, Zeitpunkt und annehmender Person. Er bestätigt sie in Textform an die vom Kunden hinterlegte Vertrags- oder Rechnungsadresse.
d) Der Anbieter kann kostenpflichtige Bestellungen in der Plattform (Teil B Ziffer 6.3) davon abhängig machen, dass die neue Fassung angenommen ist. Die übrige Nutzung der Leistungen bleibt davon unberührt.
11.5 Kündigungen bedürfen der Textform.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei in Textform abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. Abweichend davon darf der Anbieter den Vertrag insgesamt auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder auf den Erwerber des Geschäftsbereichs übertragen, zu dem die Leistungen gehören. Er teilt das dem Kunden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag dann innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem (1) Monat außerordentlich kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit danach wird anteilig erstattet.
12.4 Ist eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
12.5 Weichen eine deutsche und eine fremdsprachige Fassung dieses Vertrags voneinander ab, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich. Eine englische Übersetzung ist rein informatorisch.
TEIL B – ERGÄNZUNGSBEDINGUNGEN SOFTWARE-AS-A-SERVICE (insbesondere Ascadi)
1. Anwendungsbereich und Begriffe
1.1 Teil B regelt die entgeltliche, zeitlich befristete Bereitstellung der vom Anbieter betriebenen Software über das Internet (Software-as-a-Service), insbesondere der Plattform „Ascadi", samt Betrieb, Wartung und Support.
1.2 Funktionsumfang, Leistungsstufen, Nutzungsbudget, Messmethode und Zusatzmodule ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der nach Teil A Ziffer 2.3 maßgeblichen Fassung.
1.3 Die Software wird nicht physisch überlassen. Der Zugang erfolgt ausschließlich über eine vom Anbieter bereitgestellte Web-Anwendung im Browser, auch im mobilen Browser.
1.4 Begriffe:
a) „Plattform": die vom Anbieter betriebene Software einschließlich der Verwaltungsfunktionen.
b) „Nutzer": eine benannte natürliche Person, für die der Kunde eine Lizenz gebucht hat.
c) „Org-Admin": ein Nutzer mit Verwaltungsrechten für die Organisation des Kunden in der Plattform.
d) „Leistungsstufe": die einem Nutzer zugewiesene Stufe nach der Leistungsbeschreibung, z. B. Basic, Pro oder Max.
e) „Nutzungsbudget": das in der Leistungsstufe enthaltene monatliche Volumen für die Nutzung von KI-Modellen.
f) „Zusatzbudget": zusätzliches Volumen, das ein Org-Admin für einen Nutzer freischaltet.
g) „KI-Modelle": die über die Plattform nutzbaren Sprach- und sonstigen KI-Modelle des Anbieters oder Dritter.
h) „Kundendaten": alle Daten, die der Kunde oder seine Nutzer in die Plattform einstellen oder durch die Nutzung erzeugen, einschließlich des Outputs.
i) „Stichtag": der Tag, an dem die Abrechnungszeiträume einer Organisation beginnen; er wird bei der Bestellung festgelegt und steht auf jeder Rechnung.
j) „Monatszeitraum": der Zeitraum von einem Stichtag bis zum Tag vor dem nächsten monatlichen Stichtag, z. B. vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats. Bei monatlicher Abrechnung ist der Abrechnungszeitraum der Monatszeitraum, bei jährlicher Abrechnung das Jahr ab Stichtag.
2. Leistungen des Anbieters
2.1 Der Anbieter stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die jeweils aktuelle Version der Plattform zur Nutzung bereit. Die Bereitstellung erfolgt für die vereinbarte Anzahl von Nutzern in der jeweils zugewiesenen Leistungsstufe, über den Browser am Übergabepunkt (Routerausgang des Rechenzentrums).
2.2 Der Anbieter hält die Plattform in dem Zustand, der der Leistungsbeschreibung entspricht.
2.3 Der Anbieter darf die Plattform, ihre Funktionen, Integrationen und Schnittstellen weiterentwickeln, ändern, erweitern oder einstellen, insbesondere an geänderte Rechtslage, technische Entwicklungen, Sicherheitsanforderungen oder Änderungen bei Drittanbietern, soweit der vereinbarte Funktionsumfang dadurch in der Gesamtschau nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Kunden. Zu Änderungen verpflichtet ist er nur aus Gründen der Sicherheit oder der Funktionsfähigkeit.
2.4 Neue Funktionen und Zusatzleistungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in eine für den Vertrag maßgebliche Fassung der Leistungsbeschreibung aufgenommen oder gesondert vereinbart werden.
2.5 Unentgeltlich bereitgestellte Zusatz-, Vorschau- oder Testfunktionen darf der Anbieter jederzeit ändern oder einstellen. Für sie und für eine kostenlose Testphase (Ziffer 6.1a) haftet der Anbieter abweichend von Teil A Ziffer 9.2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Teil A Ziffer 9.1 bleibt unberührt.
2.6 Eine Anpassung der Plattform an individuelle Bedürfnisse oder an die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Anbieter nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
2.7 Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter mindestens 48 Stunden vorher an. Sie finden möglichst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden statt. Kritische Sicherheitsupdates spielt der Anbieter unverzüglich ein. Über daraus resultierende ungeplante Ausfallzeiten informiert er den Kunden.
2.8 Der Anbieter betreibt die Plattform in einer nach dem Stand der Technik gesicherten Umgebung. Er trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) zum Schutz der Kundendaten.
2.9 Der Anbieter sichert die Kundendaten täglich. Sicherungen der Datenbank und hochgeladener Dateien bewahrt er sieben (7) Tage auf, Sicherungen der Dateien, die die Plattform zum Herunterladen bereitstellt, dreißig (30) Tage. Auf einen früheren Datenstand setzt er nur zurück, wenn er einen Datenverlust zu vertreten hat.
3. KI-Modelle
3.1 Die Plattform ermöglicht die Nutzung einer Auswahl von KI-Modellen verschiedener Anbieter nach der Leistungsbeschreibung. Die aktuelle Auswahl ist in der Plattform einsehbar.
3.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes KI-Modell oder eine bestimmte Modellversion. Der Anbieter darf Modelle hinzufügen, ersetzen oder entfernen, insbesondere in folgenden Fällen:
a) Ein Modellanbieter ändert ein Modell, kündigt es ab oder ändert seine Konditionen.
b) Ein Nachfolgemodell oder ein gleichwertiges Modell steht zur Verfügung.
Der Anbieter achtet darauf, dass Modelle vergleichbarer Leistungsfähigkeit verfügbar bleiben.
3.3 Verschlechtert eine Änderung nach Ziffer 3.2 die Nutzbarkeit der Plattform für den Kunden erheblich, kann der Kunde dies in Textform rügen. Schafft der Anbieter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Rüge gleichwertige Abhilfe, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen außerordentlich kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung wird anteilig erstattet.
3.4 Die Verfügbarkeitszusage nach Ziffer 10 bezieht sich auf die Plattform. Für die Verfügbarkeit einzelner KI-Modelle der Modellanbieter gilt sie nicht.
3.5 Für Output gilt Teil A Ziffer 4.6.
4. Nutzungsbudget und Beschränkung nach Verbrauch
4.1 Jede Lizenz umfasst ein Nutzungsbudget je Monatszeitraum, dessen Höhe sich nach der Leistungsstufe richtet. Höhe, Messung, Hinweise vor dem Verbrauch, Zusatzbudget, Kulanz und technische Begrenzungen regelt die Leistungsbeschreibung.
4.2 Ist das Nutzungsbudget einschließlich eines freigeschalteten Zusatzbudgets verbraucht, darf der Anbieter die KI-Funktionen des betroffenen Nutzers bis zum Ende des Monatszeitraums beschränken oder aussetzen. Der Zugriff auf Kundendaten, die Verwaltungsfunktionen und der Datenexport bleiben erhalten.
4.3 Beschränkungen nach Ziffer 4.2 sowie Kulanz und technische Begrenzungen nach der Leistungsbeschreibung sind vertragsgemäß. Sie begründen keine Mängelansprüche, keine Minderung und keine Nichtverfügbarkeit im Sinne der Ziffer 10.
5. Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere des Nutzungsbudgets
5.1 Erhöhungen des Nutzungsbudgets und Erweiterungen des Funktionsumfangs darf der Anbieter jederzeit vornehmen.
5.2 Der Anbieter darf das Nutzungsbudget der Leistungsstufen und die Messung des Verbrauchs anpassen, etwa an veränderte Modellkosten, Modellangebote oder technische Rahmenbedingungen, soweit der vereinbarte Leistungsumfang dadurch in der Gesamtschau nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die jeweils aktuellen Werte veröffentlicht er in der Leistungsbeschreibung in der Plattform. Sie gelten ab Veröffentlichung auch für bestehende Verträge.
5.3 Ändern sich die Listenpreise, nach denen die Leistungsbeschreibung (Abschnitt 5) den Verbrauch bewertet, ist das keine Änderung der Leistungsbeschreibung. Die Messung folgt dann diesem objektiven Maßstab.
5.4 Für Funktionsänderungen gilt Ziffer 2.3. Für neu geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss maßgebliche Fassung der Leistungsbeschreibung (Teil A Ziffer 2.3).
6. Leistungsstufen, Nutzerverwaltung und Bestellungen in der Plattform
6.1 Der Kunde benennt mindestens einen Org-Admin. Org-Admins verwalten die Nutzer, weisen Leistungsstufen zu und schalten Zusatzbudget und Zusatzmodule frei.
6.1a Testphase: Der Anbieter kann eine kostenlose Testphase anbieten. Für sie gelten diese Bedingungen und der AVV ab Beginn der Testphase. Nach ihrem Ende werden die KI-Funktionen gesperrt, die Daten bleiben erhalten. Ein bezahlter Vertrag entsteht erst durch eine Bestellung (Teil A Ziffer 3.2). Wird die Testphase nicht innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach ihrem Ende in einen bezahlten Vertrag umgewandelt, löscht der Anbieter die Daten innerhalb von weiteren sieben (7) Kalendertagen. Bis dahin bleiben die Daten lesbar. Ziffer 8.4 b Satz 2 und Ziffer 8.5 gelten entsprechend.
6.2 Einem Nutzer, dem keine Leistungsstufe zugewiesen ist, ist die Stufe Basic zugewiesen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Bestellt ein Org-Admin in der Plattform, etwa eine Hochstufung, Zusatzbudget, weitere Lizenzen oder ein Zusatzmodul, ist das eine verbindliche Bestellung des Kunden (Teil A Ziffer 3.2). Sie erfolgt zu den in der Plattform angezeigten Preisen. Fehlt eine Anzeige, gilt die Preisliste. Vereinbarte Rabatte werden jeweils abgezogen. Im Bestellschritt kann der Kunde die geltenden Dokumente mit ihren Versionen abrufen und speichern. Auf Anforderung bestätigt der Anbieter eine Bestellung mit Preis, Umfang und Laufzeit in Textform. Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB, insbesondere die gesonderte Bestätigung des Zugangs der Bestellung, werden abbedungen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB).
6.4 Der Kunde stellt sicher, dass nur zur Bestellung berechtigte Personen Org-Admin sind. Bestellungen seiner Org-Admins muss er sich zurechnen lassen.
6.5 Wann Stufenwechsel und Zusatzbudget wirksam werden und wie sie abgerechnet werden, regeln Leistungsbeschreibung und Preisliste.
6.6 Der Anbieter kann einem Org-Admin eine Änderung der Leistungsstufe empfehlen, etwa auf Grundlage des bisherigen Verbrauchs. Wirksam wird eine Änderung nur, wenn der Org-Admin sie bestätigt.
6.7 Eine Reduzierung der Anzahl der Lizenzen ist eine Teilkündigung nach Ziffer 14.3. Sie wird zum Ende des Abrechnungszeitraums wirksam, zu dem sie fristgerecht erklärt wurde.
7. Nutzungsrechte an der Plattform
7.1 Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform während der Vertragslaufzeit im vereinbarten Umfang durch die benannten Nutzer zu nutzen. Eine Lizenz darf einer anderen Person neu zugewiesen werden, wenn die bisherige Person die Plattform dauerhaft nicht mehr nutzt. Ein wechselnder Einsatz derselben Lizenz durch mehrere Personen ist unzulässig.
7.2 Erlaubt ist die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke des Kunden, einschließlich der Bearbeitung von Aufträgen und Mandaten seiner Kunden. Unzulässig ist es, Dritten Zugang zur Plattform zu verschaffen oder die Plattform als eigenen Dienst anzubieten, es sei denn, der Anbieter hat in Textform zugestimmt.
7.3 Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, bearbeiten, übersetzen oder verändern, soweit das nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist (§ 69e UrhG).
7.4 Soweit an Output nach anwendbarem Recht Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Ausschließlichkeitsrechte entstehen, räumt der Anbieter dem Kunden daran ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur geschäftlichen Verwendung ein. Es umfasst insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung und Weitergabe an Mandanten, Kunden und andere Geschäftspartner sowie die Einräumung der dafür nötigen Rechte an diese, soweit der Anbieter solche Rechte einräumen kann. Teil A Ziffer 7.1 bis 7.3 gilt für Output nicht. Der Anbieter behält alle Rechte an den zugrunde liegenden Modellen, Prompt-Vorlagen, Frameworks und sonstigen Werkzeugen.
7.5 Vorschläge und Rückmeldungen des Kunden zur Plattform darf der Anbieter unentgeltlich und ohne Beschränkung nutzen. Kundendaten gehören nicht dazu, für sie gilt Ziffer 8.
8. Kundendaten, Datenexport und Anbieterwechsel
8.1 Alle Rechte an den Kundendaten verbleiben beim Kunden. Der Anbieter verarbeitet Kundendaten nur, soweit es für die Vertragserfüllung, die Fehlerbehebung und die Sicherheit der Plattform erforderlich ist. Ausgeschlossen ist jede andere Nutzung, insbesondere:
a) das Training oder Fine-Tuning von KI-Modellen, auch in anonymisierter oder aggregierter Form und auch durch Modellanbieter,
b) Marketing,
c) die Weitergabe an Dritte, soweit sie nicht der Vertragserfüllung dient.
Der Anbieter darf anonymisierte, aggregierte Nutzungs- und Metadaten (z. B. Verbrauchsstatistiken) für Abrechnung, Betrieb und Verbesserung der Plattform verwenden. Inhalte der Kundendaten gehören nicht dazu. Kundendaten sind vertrauliche Informationen nach Teil A Ziffer 8.
8.2 Während der Laufzeit stellt der Anbieter dem Kunden die exportierbaren Daten (Leistungsbeschreibung, Abschnitt „Datenexport") auf Anforderung in Textform innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Bietet die Plattform eine Exportfunktion, kann der Kunde auch diese nutzen.
8.3 Anbieterwechsel (Art. 23 ff. Verordnung (EU) 2023/2854, „Data Act"):
a) Verlangen. Der Kunde kann in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln, seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine eigene IKT-Infrastruktur zu übertragen oder sie löschen zu lassen. Die Ankündigungsfrist beträgt zwei (2) Monate. Das Recht des Kunden, den Vertrag mit einer kürzeren ordentlichen Frist zu kündigen, bleibt unberührt.
b) Wahl. Der Kunde teilt während oder nach Ablauf der Ankündigungsfrist mit, welche dieser Möglichkeiten er wählt. Dadurch beginnt keine neue Ankündigungsfrist. Wählt er den Wechsel zu einem anderen Anbieter, nennt er die dafür erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter.
c) Übergang. An die Ankündigungsfrist schließt sich ein Übergangszeitraum von höchstens dreißig (30) Kalendertagen an. In dieser Zeit
– läuft der Vertrag weiter,
– unterstützt der Anbieter den Wechsel in angemessenem Umfang,
– sorgt er für die Kontinuität der Dienste,
– informiert er über bekannte Risiken für die Kontinuität und
– gewährleistet er ein hohes Sicherheitsniveau.
Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für angemessen hält.
d) Längerer Übergang. Ist der Übergangszeitraum technisch nicht einzuhalten, teilt der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Verlangen mit Begründung mit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben (7) Monaten.
e) Ausstiegsstrategie. Der Anbieter unterstützt die Ausstiegsstrategie des Kunden und stellt die dafür erforderlichen Informationen bereit.
f) Vertragsende. Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels. Erfolgreich abgeschlossen ist er, wenn die exportierbaren Daten vollständig bereitgestellt sind und der Kunde dies bestätigt. Bestätigt der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Bereitstellung und benennt er in dieser Zeit keine Mängel des Exports, gilt der Wechsel als abgeschlossen. Wünscht der Kunde nur die Löschung, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Der Anbieter informiert den Kunden über die Beendigung.
g) Abruf. Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten noch mindestens dreißig (30) Kalendertage abrufen.
h) Löschung. Nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels und Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter alle Kundendaten vollständig, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und vorbehaltlich Ziffer 8.5. Rechtzeitig angezeigte Mängel des Exports, die der Anbieter zu vertreten hat, beseitigt er vorher. Sicherungskopien werden mit Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist nach Ziffer 2.9 gelöscht.
i) Entgelte. Für den Wechsel erhebt der Anbieter keine Wechselentgelte.
j) Feste Laufzeit. Endet ein Vertrag mit fester Laufzeit durch einen Wechsel vor Ablauf der Laufzeit, schuldet der Kunde die auf die Restlaufzeit entfallende Vergütung als Entgelt für die vorzeitige Beendigung. Davon werden die Aufwendungen abgezogen, die der Anbieter dadurch erspart, insbesondere Modellkosten, die nicht anfallen. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen unbenommen. Die Preisliste weist dieses Entgelt aus. Bereits für die Restlaufzeit gezahlte Vergütung wird vollständig angerechnet. Ersparte Aufwendungen rechnet der Anbieter nachvollziehbar ab, ein daraus entstehendes Guthaben erstattet er. Das Entgelt entsteht nicht, soweit der Kunde den Vertrag unabhängig vom Wechsel wirksam aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund beendet.
8.4 Endet der Vertrag aus anderen Gründen, gilt Folgendes:
a) Fordert der Kunde den Export bis dreißig (30) Kalendertage nach Vertragsende an, stellt der Anbieter die exportierbaren Daten innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der Anforderung bereit. Sie bleiben ab vollständiger Bereitstellung mindestens dreißig (30) Kalendertage abrufbar. Die dafür nötigen Zugänge bleiben so lange erhalten.
b) Der Anbieter bewahrt die Kundendaten neunzig (90) Kalendertage nach Vertragsende auf und löscht sie danach innerhalb von weiteren sieben (7) Kalendertagen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sicherungskopien werden mit Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist nach Ziffer 2.9 gelöscht. Läuft eine Abruffrist nach Buchstabe a länger, wird erst nach ihrem Ablauf gelöscht. Auf Anforderung bestätigt der Anbieter die Löschung in Textform. Das gilt auch für die Löschung nach Ziffer 8.3 h.
c) Weitergehende Umzugsleistungen werden nach Aufwand vergütet.
Ziffer 8.3 bleibt unberührt.
8.5 Von der Löschung nach Ziffer 6.1a, 8.3 h und 8.4 b ausgenommen ist das Protokoll der Werkzeugaufrufe. Es enthält keine Inhalte, sondern nur die Kennung des Nutzers, den Zeitpunkt, das Werkzeug und Prüfwerte von Eingabe und Ergebnis. Es dient dem Kunden als Nachweis, welche Werkzeuge genutzt wurden. Der Anbieter bewahrt es zehn (10) Jahre auf und löscht es danach.
9. Support
9.1 Der Anbieter bietet einen Support für Fragen zu den Funktionen der Plattform an, per E-Mail und, soweit verfügbar, über die Meldefunktion in der Plattform. Die Supportzeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Anfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, Störungen nach Ziffer 10 vorrangig.
10. Service Levels und Störungsbehebung
10.1 Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Plattform am Übergabepunkt von 99 % im Jahresmittel.
10.2 Verfügbar ist die Plattform, wenn der Kunde ihre Hauptfunktionen ohne wesentliche Einschränkung nutzen kann. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten:
a) angekündigte Wartungsfenster von bis zu acht (8) Stunden je Kalendermonat,
b) unerhebliche Störungen,
c) Beschränkungen nach Ziffer 4.2 sowie
d) Ausfälle oder Einschränkungen einzelner KI-Modelle (Ziffer 3.4).
Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters maßgeblich. Der Nachweis einer abweichenden Verfügbarkeit bleibt dem Kunden unbenommen.
10.3 Der Kunde meldet Störungen unverzüglich über die in der Leistungsbeschreibung genannten Kanäle. Der Anbieter nimmt Störungsmeldungen während der in der Leistungsbeschreibung genannten Supportzeiten entgegen („Servicezeiten").
10.4 Der Kunde stuft Störungen nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters ein:
– Kategorie 1 (kritisch): Die Plattform oder wesentliche Teile fallen aus, eine Nutzung ist vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen.
– Kategorie 2 (hoch): Die Beeinträchtigung erlaubt eine sinnvolle Nutzung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand.
– Kategorie 3 (normal): sonstige Störungen mit unwesentlicher Beeinträchtigung.
Können sich die Parteien nicht auf eine Einstufung einigen, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen.
10.5 Reaktionszeiten ab Eingang der qualifizierten Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten: Kategorie 1 zwei (2) Stunden, Kategorie 2 vier (4) Stunden, Kategorie 3 ein (1) Werktag.
10.6 Behebungsfristen, alternativ die Bereitstellung einer Umgehungslösung: Kategorie 1 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten, Kategorie 2 fünf (5) Kalendertage, Kategorie 3 mit der nächsten regulären Programmversion.
10.7 Unterschreitet der Anbieter die Verfügbarkeit nach Ziffer 10.1 in einem Kalenderjahr, erhält der Kunde Gutschriften (Service Credits). Sie betragen 5 % der durchschnittlichen monatlichen Lizenzvergütung dieses Kalenderjahres je angefangenem Prozentpunkt der Unterschreitung, insgesamt höchstens 20 % dieser durchschnittlichen monatlichen Lizenzvergütung. Bei unterjähriger Vertragsdauer wird die Verfügbarkeit für den Vertragszeitraum innerhalb des Kalenderjahres ermittelt. Gutschriften werden mit der nächsten Rechnung verrechnet und auf eine Minderung angerechnet. Gibt es keine verrechenbare Forderung mehr, zahlt der Anbieter das Guthaben innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen aus. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Teil A Ziffer 9.
11. Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde schützt die Zugangsdaten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter. Einen unberechtigten Zugriff teilt er dem Anbieter unverzüglich mit.
11.2 Der Kunde stellt keine Daten in die Plattform ein, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt.
11.3 Der Kunde prüft Daten vor der Übertragung in die Plattform mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutz.
11.4 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Nutzer und Org-Admins diese Bedingungen einhalten. Ihr Verhalten muss er sich zurechnen lassen.
11.5 Untersagt ist es,
a) automatisierte Verfahren (z. B. Bots, Skripte, Scraper, Browser-Automatisierung) einzusetzen, die Nutzeraktivitäten simulieren, Massendaten extrahieren oder Zugriffsbeschränkungen umgehen; ausgenommen sind Schnittstellen, die der Anbieter dafür ausdrücklich bereitstellt;
b) Nutzungsbudget oder technische Begrenzungen zu umgehen;
c) die Plattform weiterzuverkaufen oder Dritten zugänglich zu machen (Ziffer 7.2).
11.6 Der Kunde setzt KI-Funktionen nicht in Bereichen ein, die nach geltendem KI-Recht verboten oder als Hochrisiko eingestuft sind, es sei denn, er hält alle dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben ein.
11.7 Bei konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Verstoß gegen diese Ziffer 11 darf der Anbieter den betroffenen Zugang vorläufig sperren. Er beschränkt die Sperre auf das erforderliche Maß und informiert den Kunden unverzüglich. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
12. Gewährleistung
12.1 Der Anbieter schuldet die vertragsgemäße Bereitstellung der Plattform. Ein Mangel liegt bei einer nicht nur unerheblichen Abweichung von der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit vor. Dass die Abweichung dauerhaft oder jederzeit reproduzierbar ist, ist nicht erforderlich. Reaktions- und Behebungsfristen nach Ziffer 10 lassen die gesetzlichen Mängelrechte unberührt. Beschränkungen nach Ziffer 4.2 sind kein Mangel (Ziffer 4.3).
12.2 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und fügt aussagekräftige Informationen bei, z. B. Fehlermeldungen, Protokolle oder Bildschirmfotos.
12.3 Der Anbieter beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung und kann zunächst eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen. Das Recht zur Minderung (§ 536 BGB) bleibt unberührt. Der Kunde macht sie geltend, indem er zu viel gezahlte Vergütung zurückfordert, nicht durch Abzug von laufenden Rechnungen, es sei denn, die Minderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Kündigungsrechte wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs richten sich nach § 543 BGB, einschließlich der dort geregelten Ausnahmen von der Fristsetzung.
12.4 Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Software vornimmt oder sie außerhalb der freigegebenen Umgebung betreibt und der Mangel darauf beruht. Unerhebliche Abweichungen begründen keine Mängelansprüche.
13. Vergütung
13.1 Die Lizenzvergütung richtet sich nach der Anzahl der Nutzer und ihrer Leistungsstufe, nach Angebot, Bestellung oder Preisliste. Bei monatlicher Abrechnung wird sie nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums berechnet, bei jährlicher Abrechnung zu Beginn des Jahres im Voraus.
13.2 Wie Hochstufungen und zusätzliche Lizenzen während eines Abrechnungszeitraums abgerechnet werden, regeln Leistungsbeschreibung und Preisliste.
13.3 Zusatzbudget und andere nutzungsbasierte Leistungen werden monatlich nachträglich abgerechnet. Der Anbieter kann dafür eine Vorauszahlung verlangen. Ist sie aufgebraucht, darf er die nutzungsbasierten Leistungen bis zu einer weiteren Vorauszahlung aussetzen. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen erstattet der Anbieter bei Vertragsende.
13.4 Eine Vergütung für Nutzung über das Nutzungsbudget hinaus fällt nur für Zusatzbudget an, das ein Org-Admin freigeschaltet hat, oder auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
13.5 Für Preisänderungen gilt Teil A Ziffer 6.4.
13.6 Rechnungsdaten und Zahlart: Der Kunde hinterlegt in der Plattform seine Rechnungsdaten und eine Zahlart. Fehlen sie sieben (7) Tage nach Aufforderung, darf der Anbieter die KI-Funktionen sperren, bis sie hinterlegt sind. Kundendaten, Verwaltungsbereich und Export bleiben erreichbar. Die Sperre ist keine Nichtverfügbarkeit im Sinne der Ziffer 10.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1 Die Laufzeit ergibt sich aus Angebot oder Bestellung.
14.2 Fehlt eine Regelung, gilt:
a) Monatliche Abrechnung. Der Vertrag läuft bis zum Ende des ersten Monatszeitraums und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monatszeitraum. Jede Partei kann ihn jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen.
b) Jährliche Abrechnung. Der Vertrag läuft zwölf (12) Monate ab Vertragsbeginn und verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn ihn nicht eine Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Laufzeitende kündigt.
14.3 Einzelne Lizenzen und Zusatzmodule können mit denselben Fristen gekündigt werden.
14.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, ebenso die Kündigungsrechte nach Ziffer 3.3, nach Teil A Ziffer 6.4 d und 12.3 und der Anbieterwechsel nach Ziffer 8.3. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere bei wiederholtem erheblichem Zahlungsverzug oder bei gravierenden Verstößen gegen Ziffer 7 oder 11 vor.
14.5 Kündigungen bedürfen der Textform. Bietet die Plattform eine Kündigungsfunktion, genügt auch diese.
15. Schlussbestimmungen (Teil B)
15.1 Teil B geht Teil A vor.
15.2 Ist eine Regelung dieses Teils B unwirksam, bleibt der Rest wirksam. Teil A Ziffer 12.4 gilt entsprechend.
TEIL C – ERGÄNZUNGSBEDINGUNGEN CONSULTING, WORKSHOPS & “CHIEF AI OFFICER AS A SERVICE” (Fassung vom 01.07.2025)
1. Anwendungsbereich
1.1 Teil C regelt alle Beratungs‑, Workshop‑, Projekt‑ und Interims‑Management‑Leistungen des Anbieters, insbesondere das Produkt „Chief AI Officer as a Service“ (CAIO‑aaS), bei dem der Anbieter fortlaufend strategische und operative Aufgaben im Bereich Data/AI beim Kunden übernimmt.
1.2 Die Leistungen können – je nach Angebot – als
- Retainer (laufende Beratungs‑/Interims‑Leistungen auf Monats‑ oder Jahresbasis) oder
- Projekt/Festpreis (klar abgegrenzter Werk‑ oder Meilenstein‑Scope) vereinbart werden.
2. Leistungsbeschreibung & Durchführung
2.1 Art, Umfang, Deliverables und Zeitplan ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Statement of Work ("SOW").
2.2 CAIO‑aaS‑Retainer: Der Anbieter stellt dem Kunden einen oder mehrere erfahrene AI‑Berater als „virtuellen Chief AI Officer“ zur Verfügung. Leistungsinhalte können u. a. Strategie‑Roadmaps, Use‑Case‑Evaluation, Modell‑Governance, Supplier‑Auswahl, Budget‑Monitoring, Interim‑Management von Data‑Teams, sowie Implementierungs‑begleitung umfassen. Der Retainer wird in Consulting‑Tagen oder Stunden pro Monat definiert und monatlich abgerufen.
2.3 Projekt‑/Workshop‑Leistungen: Deliverables (z. B. Datenpipelines, Proof‑of‑Concepts, Dashboards) werden als Werkleistungen mit Abnahme (§ 3) erbracht. Der Anbieter kann Hardware‑ und Cloud‑Ressourcen seiner eigenen Infrastruktur einsetzen, sofern dies im Angebot vereinbart ist.
2.4 Der Anbieter ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen (§ 4.3 Teil A). Für Ressourcen, die unter § 60 SGB IX fallen, verpflichtet sich der Anbieter, nur geeignete Dienstleister einzusetzen.
2.5 Der Anbieter darf allgemein gehaltene Methoden, Algorithmen, Prompt-Bibliotheken, Templates und sonstiges Know-how, das nicht ausschließlich für den Kunden individualisiert wurde, auch nach Vertragsende frei nutzen, sofern keine vertraulichen Kundendaten offengelegt werden.
2.6 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Anbieter Inhalt und Methodik der Beratungsleistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
3. Abnahme & Deliverables (bei werkvertraglichen Leistungen)
3.1 Der Anbieter zeigt dem Kunden die Fertigstellung jedes abnahmefähigen Deliverables in Textform an. Der Kunde hat fünf (5) Werktage Zeit, das Deliverable zu prüfen und dem Anbieter eine konkrete, nachvollziehbare Mängelliste zu übermitteln. Beginnt der Kunde vor Ablauf dieser Frist mit einer produktiven Nutzung, gilt das Deliverable als abgenommen.
3.2 Unterbleibt innerhalb der Frist eine form- und fristgerechte Beanstandung oder weist die Beanstandung lediglich unwesentliche Abweichungen auf, gilt die Abnahme als erfolgt („fiktive Abnahme“). Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
3.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, muss er dies schriftlich begründen. Nach einer einmaligen Nachbesserung und erneuter Bereitstellung gilt das Deliverable als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei (3) Werktagen erneut wesentliche Mängel rügt.
3.4 Der Kunde willigt ein, dass Online-Meetings zu Qualitätszwecken aufgezeichnet werden dürfen. Bei Widerspruch erfolgt keine Aufzeichnung; in diesem Fall kann der Anbieter stattdessen eine schriftliche Zusammenfassung zur Verfügung stellen.
4. Vergütung, Change‑Requests & Spesen
4.1 Retainer‑Modelle: Die monatliche Grundvergütung deckt die im Angebot definierten Consulting‑Tage ab. Zusatztage werden nach Stundensatz oder Tagessatz gemäß Preisliste berechnet.
4.2 Projekt‑/Festpreis: Sofern nicht anders vereinbart, wird nach festem Meilenstein‑Zahlungsplan abgerechnet. Liegt Time‑&‑Material zugrunde, sind wöchentliche Timesheets entscheidend.
4.3 Change‑Request‑Verfahren:
4.3.1 Jede Partei kann jederzeit in Textform einen Change Request einreichen.
4.3.2 Der Anbieter prüft den Änderungswunsch und unterbreitet dem Kunden binnen fünf (5) Werktagen ein CR‑Angebot, das folgende Punkte enthält: (a) präzisierte Leistungsbeschreibung, (b) Auswirkungen auf Termine, (c) Mehr‑ bzw. Mindervergütung, (d) Kosten der CR‑Analyse. Die CR‑Analyse ist stets vergütungspflichtig, auch wenn der CR anschließend nicht beauftragt wird.
4.3.3 Der Kunde hat zehn (10) Kalendertage Zeit, das Angebot anzunehmen. Schweigt der Kunde oder lehnt er ab, bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang; die bis dahin angefallenen Analyse‑ und Prüfkosten werden gemäß Preisliste abgerechnet.
4.3.4 Mit fristgerechter Annahme wird das CR‑Angebot Vertragsbestandteil. Sämtliche vereinbarten Fristen verlängern sich mindestens um den zusätzlichen Aufwand zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
4.3.5 Hält der Anbieter einen CR technisch oder wirtschaftlich für unzumutbar, kann er ihn ablehnen oder nur unter Anpassung wesentlicher Vertragsparameter annehmen.
4.4 Reise‑ und Übernachtungskosten sowie notwendige Dritt‑Lizenzen werden gegen Nachweis weiterbelastet, wenn sie im Angebot als erstattungsfähig ausgewiesen sind.
4.5 Bei Retainer‑Modellen erhöht sich die Vergütung jeweils zum Jahrestag des Retainer‑Beginns automatisch um fünf (5) Prozent, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde kann dieser Erhöhung widersprechen, indem er den Anbieter spätestens drei (3) Monate vor dem jeweiligen Jahrestag des Retainer‑Beginns in Textform informiert. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen in Textform zu kündigen oder den Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortzuführen.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und zwölf (12) Monate danach keine vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter oder wesentlichen Subunternehmer ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters anzustellen oder unmittelbar zu beauftragen. Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Brutto-Monatsvergütungen des betreffenden Mitarbeiters fällig.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde benennt projektverantwortliche Ansprechpartner und verschafft dem Anbieter rechtzeitig Zugang zu allen erforderlichen Daten, Systemen und Räumlichkeiten.
5.2 Der Kunde ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der vom Anbieter im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten‑Sets; § 8 Teil A (Datenschutz‑Freistellung) gilt entsprechend.
5.3 Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Zugänge, nicht bereitgestellte Daten), verschieben sich Termine mindestens um den Verzögerungszeitraum zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
5.4 Bricht der Kunde ein beauftragtes Projekt ohne schuldhaftes Zutun des Anbieters ab, stellt er den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt alle dem Anbieter bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie eine Pauschale von 30 % des Restauftragswerts.
6. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
6.1 Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen. Für generische Bausteine, Frameworks oder vorbestehende Komponenten behält der Anbieter alle Rechte; der Kunde erhält daran ein nicht exklusives Nutzungsrecht.
6.2 Der Anbieter behält sich an generischen Vorlagen, Komponenten, Methoden und vorbestehender Software alle Rechte vor. Soweit Open-Source-Software zum Einsatz kommt, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen vorrangig; der Anbieter informiert den Kunden auf Wunsch über Art und Umfang.
7. Haftung & Gewährleistung
7.1 Beratungs- und Dienstleistungsverträge sind reine Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB). Der Anbieter schuldet hierbei keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche wegen bloßer Dienstleistungsmängel sind – vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
7.2 Werkvertragliche Deliverables unterliegen der Sach‑ und Rechtsmängelhaftung gemäß § 634 Nr. 1–2, § 635 BGB mit folgenden Beschränkungen:
- Gewährleistungsfrist: sechs (6) Monate ab Abnahme;
- der Anbieter hat ein Recht auf zweimalige Nachbesserung. Erst nach endgültigem Fehlschlagen kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten;
- die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen.
7.3 Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsbeschränkungen des § 9 Teil A; darüber hinaus sind sie ausgeschlossen.
8. Laufzeit & Kündigung
8.1 Retainer: Sofern nicht anders vereinbart, laufen Retainer‑Verträge auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten und können anschließend jeweils zum Monatsende mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
8.2 Projektverträge: Enden automatisch mit Abnahme des letzten Deliverables und vollständiger Vergütung.
8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Schlussbestimmungen (Teil C)
9.1 Diese Ergänzungsbedingungen finden vorrangig Anwendung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A)
9.2 Sollten einzelne Regelungen dieses Teil C unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt
Maßgaben zu Teil C (gelten ab Version 2.0)
Teil C gilt in der Fassung vom 01.07.2025 mit folgenden Maßgaben fort:
-
Verweise in Teil C auf Teil A beziehen sich auf Teil A in der Fassung 2.0.
-
Teil C Ziffer 7.1 Satz 3 wird ersetzt durch: „Für Schadensersatzansprüche gilt Teil A Ziffer 9."
-
Teil C Ziffer 4.5 (automatische Erhöhung von Retainern um 5 %) entfällt. Für Preisänderungen bei Retainern gilt Teil A Ziffer 6.4.
Frühere Fassungen
- AGB, Stand 01.07.2025 (Version 1). Sie gilt für Verträge, die vor dem 01.10.2026 geschlossen wurden, bis zur Annahme der Version 2.0.