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US CLOUD Act trotz EU-Hosting: das Restrisiko

Der US CLOUD Act greift über die Kontrolle des Anbieters, nicht über den Serverstandort. Was EU-Hosting für Kanzleien wirklich leistet, ehrlich erklärt.

Heller Kanzlei-Besprechungsraum, im Vordergrund ein Schlüsselbund und eine geschlossene Ledermappe auf dem Holztisch, im Hintergrund eine Person am Fenster – Sinnbild dafür, dass beim US CLOUD Act die Kontrolle über die Daten zählt, nicht der Serverstandort

Auf der Anbieter-Folie steht „Hosting in der EU“, und für einen Moment ist die Frage erledigt. Ist sie nicht ganz. Der US CLOUD Act kann US-Anbieter zur Herausgabe von Daten verpflichten, auch wenn diese Daten auf einem Server in Frankfurt oder Dublin liegen. Der Speicherort in Europa senkt das Risiko, hebt die Reichweite des Gesetzes aber nicht sicher auf. Das ist die unbequeme Antwort, und sie ist wichtiger als die Folie.

Damit du nicht erst scrollen musst: Ja, das Restrisiko ist real und knüpft an die Kontrolle des US-Anbieters, nicht an den Serverstandort. Nein, das macht Cloud-KI für Kanzleien nicht automatisch unzulässig. Es gibt Angemessenheitsbeschluss, Anfechtungsmöglichkeiten und berufsrechtliche Wege, die das Risiko einordnen und mindern. Wie belastbar die einzelnen Wege sind und welche Fragen du deinem Anbieter stellen solltest, steht hier drunter.

Was ist der US CLOUD Act, und warum reicht EU-Hosting nicht?

Fangen wir bei den Fakten an, denn das ist Faktenraum, nicht Meinung. Der CLOUD Act ist kein Gerücht und kein Einzelfall. Er wurde 2018 als reguläres US-Bundesgesetz verabschiedet und änderte den bestehenden Stored Communications Act. Der praktisch entscheidende Teil steht in 18 U.S. Code § 2713: US-Anbieter von Kommunikations- und Cloud-Diensten müssen Daten in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder ihrer Kontrolle sichern und herausgeben, „regardless of whether“ diese Daten innerhalb oder außerhalb der USA liegen.

Der letzte Halbsatz ist der ganze Punkt. Das Gesetz knüpft an die Kontrolle des Anbieters an, nicht an den physischen Speicherort. Ein US-Konzern, der die Kontrolle über die Daten hat, fällt unter die Herausgabepflicht, egal auf welchem Kontinent der Server steht. Deshalb beantwortet „liegt in der EU“ die Frage nur halb. Es adressiert, wo die Daten ruhen. Es adressiert nicht, wer sie im Zweifel kontrolliert.

Wenn EU-Hosting nicht genügt, was bringt es dann überhaupt?

Eine Menge, nur nicht als Immunität. EU-Hosting hält Daten im europäischen Rechtsraum, verkürzt Wege und ist Voraussetzung für ordentlichen Datenschutz im Alltag. Auch Modelle, die außerhalb der EU laufen, bleiben so außen vor, solange man sie nicht bewusst zuschaltet. Der Effekt ist Risikominderung, und die zählt. Ein Punkt, den man dabei ehrlich mitsagen muss: Sobald du ein US-Modell bewusst zuschaltest, greift das CLOUD-Act-Restrisiko wieder in vollem Umfang, weil dann wieder ein US-Anbieter die Kontrolle über die Verarbeitung hat.

Wo Vorsicht angebracht ist, sind Verkaufsversprechen, die aus Risikominderung eine Garantie machen. Konstruktionen wie „unser US-Mutterkonzern kontrahiert nur über die deutsche Landestochter, damit ist der CLOUD Act raus“ klingen überzeugend, sind es rechtlich aber nicht sicher. Für die belastbare These, dass ein Vertrag über eine EU-Tochter die Herausgabepflicht der US-Mutter vollständig aufhebt, fehlt der klare Beleg. Solange die Anknüpfung an der Konzern-Kontrolle hängt, bleibt eine Landestochter oder eine sogenannte EU-Datengrenze ein risikominderndes Element, keine Aufhebung. Wer dir das Gegenteil verspricht, verkauft dir mehr Sicherheit, als das Gesetz hergibt.

Zur Einordnung noch ein Punkt, der oft untergeht: Dieses Restrisiko ist nicht KI-spezifisch. Es trifft jeden Cloud-Dienst mit US-Konzern dahinter gleichermaßen, von der Microsoft-365-Mail über Teams bis zur Cloud-Ablage. Cloud-KI ist hier kein Sonderfall, sondern reiht sich in eine Frage ein, die eine Kanzlei bei ihrer gesamten IT ohnehin schon hat.

Kollidiert der CLOUD Act mit der DSGVO?

In der Theorie ja, und das ist keine Auslegung von uns, sondern die Bewertung der europäischen Datenschutzaufsicht. In einer gemeinsamen Bewertung für den Innenausschuss des EU-Parlaments kamen EDPB und EDPS im Jahr 2019 zu dem Schluss: Solange ein CLOUD-Act-Herausgabeverlangen nicht über ein internationales Abkommen anerkannt und vollstreckbar ist, kann es keine rechtliche Verpflichtung im Sinne der DSGVO sein. Ein dem EU-Recht unterliegender Anbieter kann eine Offenlegung an US-Behörden also nicht einfach auf so ein Verlangen stützen. Zwischen der US-Pflicht und der EU-Datenschutzlage steht ein echter Konflikt.

Diese Spannung belegt, dass das Thema ernst ist. Sie belegt nicht, dass generische Cloud-Tools für Kanzleien pauschal unzulässig sind. Wer diesen Sprung macht, überzieht. Der Konflikt ist beschreibbar und wird an mehreren Stellen entschärft, und genau die schauen wir uns jetzt an.

Wie lässt sich das Restrisiko einordnen und mindern?

Drei Dinge nehmen dem Restrisiko einen Teil seiner Schärfe, und keines löst es allein vollständig auf.

Erstens der Angemessenheitsbeschluss. Die EU-Kommission hat 2023 einen Angemessenheitsbeschluss für das EU-US Data Privacy Framework angenommen. Für zertifizierte US-Unternehmen können personenbezogene Daten seither auf datenschutzrechtlich abgesicherter Grundlage in die USA fließen, ohne zusätzliche Instrumente wie Standardvertragsklauseln. Wichtig für den ehrlichen Ton: Dieser Beschluss klärt die datenschutzrechtliche Transferfrage. Er klärt nicht automatisch die berufsrechtliche Verschwiegenheitsfrage, die für Kanzleien zusätzlich gilt.

Zweitens die Anfechtung. Ein Anbieter ist einem Herausgabeverlangen nicht wehrlos ausgeliefert. Große US-Anbieter haben sich öffentlich verpflichtet, überbreite Behördenanfragen anzufechten, wo es eine rechtliche Grundlage dafür gibt. Man kann sich das wie den Anwalt vorstellen, der gegen eine zu weit gefasste Beschlagnahmeanordnung Widerspruch einlegt, statt sie ungeprüft umzusetzen. Der Widerspruch ist real und möglich. Zugleich stellen dieselben Anbieter klar, dass eine EU-Datengrenze kein Jurisdiktionsschutz ist und US-Rechtsprozesse einschließlich CLOUD-Act-Verlangen nicht aufhebt. Beides gehört zusammen: Es gibt Gegenwehr, und es bleibt ein Restrisiko.

Drittens der berufsrechtliche Rahmen, der ohnehin gilt. § 62a StBerG erlaubt es dem Steuerberater, IT- und Cloud-Dienstleister einzusetzen, verlangt aber einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Für im Ausland erbrachte Leistungen fordert die Norm zusätzlich, dass der dortige Geheimnisschutz mit dem inländischen vergleichbar ist. Und der Mandant kann in Teilen ausdrücklich auf diese Anforderungen verzichten. Das ist die berufsrechtliche Klammer, die den Datenschutz ergänzt, und die Verschwiegenheit selbst ist über § 203 StGB strafbewehrt.

Ehrlich bleibt: Diese Wege sind wirksam, aber fragil. Ein Angemessenheitsbeschluss kann vor Gericht angegriffen werden, wie es mit den Vorgänger-Regelungen zweimal passiert ist. Ein Auslands-Vergleichbarkeitsmaßstab ist eine Bewertung, keine Garantie. Die richtige Haltung ist deshalb weder „alles halb so wild“ noch „auf keinen Fall Cloud“, sondern eine nüchterne Prüfung Anbieter für Anbieter.

Welche Fragen sollte eine Kanzlei ihrem KI-Anbieter stellen?

Statt einer Angst-Checkliste eine Prüf-Checkliste, jede Frage mit einem Ausweg dahinter. Wer kontrolliert die Daten technisch und rechtlich, und ist das ein US-Konzern oder eine EU-Einheit? Gibt es eine Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB in Textform, und reicht sie bis zu den eingesetzten Modellanbietern? Werden Modelle außerhalb der EU nur nach ausdrücklicher Zuschaltung genutzt? Verpflichtet sich der Anbieter, überbreite Behördenanfragen anzufechten? Und ist der Auslandsbezug so gestaltet, dass der Geheimnisschutz mit dem deutschen vergleichbar bleibt?

Ein Reflex fehlt in dieser Liste bewusst als Pflichtpunkt: das Schwärzen. Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Mandantendaten ist eine sinnvolle zusätzliche Ebene, die das Risiko weiter senkt. Sie ist aber kein Ersatz für eine belastbare Bindungskette und keine Voraussetzung, wenn die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB bis zu den Modellanbietern durchgreift. Wer sie als Muss verkauft, macht die Sache umständlicher, als sie sein muss.

Wenn du diese Fragen an anderer Stelle vertiefen willst, haben wir den berufsrechtlichen Teil ausführlicher aufbereitet: einmal zu § 203 StGB und Cloud-KI, einmal zu den Pflichten aus § 62a StBerG bei KI-Anbietern, und einmal breiter zum KI-Datenschutz mit Fokus auf DSGVO und EU AI Act.

Wo wir bei ASCADI stehen

Ein Satz in eigener Sache, und bewusst kein großer. ASCADI löst den CLOUD Act nicht auf, das kann kein Anbieter versprechen, und wer es tut, sollte dich misstrauisch machen. Was wir tun: Wir setzen die Verschwiegenheitsbindung nach § 203 StGB durchgängig auf, bis zu den Modellanbietern, sodass Mandantendaten verarbeitet werden können, ohne dass jeder Vorgang vorher manuell geschwärzt werden muss. Modelle ohne EU-Bezug bleiben außen vor, solange man sie nicht bewusst zuschaltet. Und weil ASCADI für die Steuerkanzlei gebaut ist und nicht als Werkzeug für alle Branchen, ist die berufsrechtliche Frage von Anfang an Teil des Bauplans statt eines Zusatzes obendrauf.

Das nimmt dir die Prüfung nicht ab. Die richtige Frage an jeden Anbieter, uns eingeschlossen, lautet nicht „liegt es in der EU“. Sie lautet: Wer kontrolliert die Daten, wie weit reicht die Verschwiegenheitsbindung, und was passiert, wenn eine Behörde anklopft? Wer diese drei Fragen belastbar beantworten kann, hat das Restrisiko nicht weggezaubert, aber er hat es verstanden. Welche dieser drei Fragen könnte dein aktueller Anbieter heute nicht beantworten?

Häufige Fragen zum US CLOUD Act und EU-Hosting in der Kanzlei

Gilt der US CLOUD Act auch für Daten, die in der EU gespeichert sind?
Ja, das ist der Kern. Nach 18 U.S. Code § 2713 müssen US-Anbieter Daten in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder ihrer Kontrolle herausgeben, unabhängig davon, ob die Daten innerhalb oder außerhalb der USA liegen. Die Pflicht knüpft an die Kontrolle des Anbieters an, nicht an den Serverstandort. EU-Hosting senkt das Risiko, hebt die Reichweite des Gesetzes aber nicht sicher auf.
Löst ein Vertrag über die deutsche Landestochter eines US-Anbieters das Problem?
Nicht sicher. Für die These, dass ein Vertrag über eine deutsche oder EU-Landestochter die Herausgabepflicht der US-Muttergesellschaft rechtssicher aufhebt, fehlt ein klarer Beleg. Solange die Anknüpfung an der Konzern-Kontrolle im Sinne von § 2713 hängt, ist eine Landestochter oder eine EU-Datengrenze ein risikominderndes Element, keine vollständige Aufhebung. Wer dir das Gegenteil garantiert, verspricht mehr Sicherheit, als das Gesetz hergibt.
Bedeutet das, dass Cloud-KI für Steuerkanzleien unzulässig ist?
Nein. Die Spannung zwischen CLOUD Act und DSGVO ist real, das haben EDPB und EDPS 2019 festgestellt. Daraus folgt aber kein pauschales Verbot. Für den regulären Transfer in die USA gibt es seit 2023 einen Angemessenheitsbeschluss, Anbieter können überbreite Anordnungen anfechten, und das Berufsrecht kennt Wege. Der richtige Umgang ist eine nüchterne Prüfung Anbieter für Anbieter.
Ist der Datentransfer in die USA überhaupt datenschutzrechtlich abgesichert?
Für zertifizierte US-Unternehmen ja. Die EU-Kommission hat 2023 einen Angemessenheitsbeschluss für das EU-US Data Privacy Framework angenommen. Personenbezogene Daten können seither ohne zusätzliche Instrumente wie Standardvertragsklauseln fließen. Wichtig: Das klärt die datenschutzrechtliche Transferfrage, nicht automatisch die berufsrechtliche Verschwiegenheitsfrage nach § 203 StGB, die für Kanzleien zusätzlich gilt.
Was verlangt das Berufsrecht beim Einsatz eines Cloud- oder KI-Dienstleisters?
§ 62a StBerG erlaubt den Einsatz von Dienstleistern, verlangt aber einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Bei im Ausland erbrachten Leistungen muss der dortige Geheimnisschutz mit dem inländischen vergleichbar sein, und der Mandant kann in Teilen ausdrücklich verzichten. Die Verschwiegenheit selbst ist über § 203 StGB strafbewehrt.
Welche Fragen sollte ich meinem KI-Anbieter konkret stellen?
Wer kontrolliert die Daten technisch und rechtlich, ein US-Konzern oder eine EU-Einheit? Reicht die Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB in Textform bis zu den eingesetzten Modellanbietern? Werden Modelle außerhalb der EU nur nach ausdrücklicher Zuschaltung genutzt? Verpflichtet sich der Anbieter, überbreite Behördenanfragen anzufechten? Und bleibt bei Auslandsbezug der Geheimnisschutz mit dem deutschen vergleichbar? Diese Antworten zaubern das Restrisiko nicht weg, aber sie machen es prüfbar.
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